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BayHLeistBV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 14.01.2011
§ 7
Einhaltung des Vergaberahmens
(1) 1Bei der Entscheidung über die Gewährung von Hochschulleistungsbezügen ist auf die Einhaltung des Vergaberahmens nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayBesG zu achten. 2Hierzu kann das Staatsministerium nach Art. 73 Abs. 1 Satz 2 BayBesG den für die einzelne Hochschule maßgeblichen individuellen Besoldungsdurchschnitt festlegen und sich im Rahmen des Besoldungsdurchschnitts in einem zentralen Ansatz eine Reserve für hochschulübergreifende Verlagerungen vorbehalten.
(2) 1Bei herausragenden Berufungen oder zur Verhinderung des Weggangs besonders qualifizierter Professoren und Professorinnen können in besonderen Ausnahmefällen mit Zustimmung des Staatsministeriums Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge (§ 3) zunächst von der Anrechnung auf den individuellen Besoldungsdurchschnitt anteilig ausgenommen werden. 2Die nicht angerechneten Anteile der Hochschulleistungsbezüge werden auf den beim Staatsministerium gebildeten zentralen Ansatz verrechnet. 3Dem kann bei der Anpassung des individuellen Besoldungsdurchschnitts im Folgejahr Rechnung getragen werden.
(3) Die für die Bezügeauszahlung zuständigen Stellen stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Hochschulen und dem Staatsministerium die für die Überwachung der Einhaltung des Besoldungsdurchschnitts erforderlichen Angaben und Daten zur Verfügung; Entsprechendes gilt für die Hochschulen gegenüber dem Staatsministerium.
(4) Mindestens 15 v.H. des Gesamtbetrags der Hochschulleistungsbezüge der jeweiligen Hochschule sollen auf besondere Leistungsbezüge (§ 4) entfallen.