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BayHLeistBV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 14.01.2011
§ 4
Besondere Leistungsbezüge
(1) 1Für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die im Rahmen der hauptamtlichen Tätigkeit in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden sollen, können besondere Leistungsbezüge gewährt werden. 2Besondere Leistungen im Sinn von Satz 1 sind auf der Grundlage der in Abs. 2 bis 6 nicht abschließend aufgeführten Kriterien festzustellen; die Hochschulen legen die Kriterien für besondere Leistungen entsprechend dem jeweiligen Aufgabenprofil näher fest. 3Dabei soll auf eine angemessene Gewichtung der unterschiedlichen Kriterien geachtet werden. 4Für die Einwerbung von Drittmitteln ist Art. 71 Abs. 1 Satz 2 BayBesG zu beachten.
(2) Kriterien für besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere sein:
1.
Herausragende Forschungsleistungen, die durch Preise, Ehrungen, Auszeichnungen oder Forschungsevaluationen nachgewiesen werden,
2.
besondere Leistungen bei der Umsetzung von Forschungsergebnissen (z.B. Erfindungen, Patente, Forschungstransfer),
3.
durch Forschungspublikationen ausgewiesene Forschungsleistungen,
4.
Erfolge bei der Einwerbung von Drittmitteln unter Berücksichtigung der fachspezifischen Gegebenheiten,
5.
besondere Leistungen beim Technologietransfer sowie in der angewandten Forschung und Entwicklung an Fachhochschulen,
6.
besondere Leistungen beim Aufbau und der Leitung von Forschergruppen.
(3) Kriterien für besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere sein:
1.
Lehrleistungen, die durch Preise, Auszeichnungen, Ehrungen oder Lehrevaluationen nachgewiesen werden,
2.
Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden oder auf diese nicht anzurechnen sind und nicht gesondert vergütet werden,
3.
besondere Lehrbelastungen mit überdurchschnittlichem Betreuungsaufwand,
4.
besonderes Engagement und besondere Erfolge bei der Studienreform, der Internationalisierung des Lehrangebots und der Entwicklung neuer Studienangebote,
5.
Einwerbung von Drittmitteln für die Lehre,
6.
besondere Leistungen bei der Entwicklung von besonderen Formen und Methoden der Lehre, der Verbesserung der Qualität der Lehre und von Lehr- und Lernmaterial (z.B. multimediale Lehrangebote).
(4) Kriterien für besondere Leistungen in der Kunst können insbesondere sein:
1.
Besondere Leistungen auf dem Gebiet der Kunstausübung, insbesondere herausragende Konzerttätigkeiten,
2.
besondere Leistungen auf dem Gebiet der künstlerischen Entwicklungsvorhaben und
3.
herausragende und insbesondere durch Preise, Ehrungen und Auszeichnungen anerkannte künstlerische Leistungen.
(5) Kriterien für besondere Leistungen in der Weiterbildung können insbesondere sein:
1.
Lehrtätigkeiten im Bereich der Weiterbildung und der berufsbegleitenden Studiengänge, die über die Lehrverpflichtung hinausgehen oder auf diese nicht anzurechnen sind und nicht gesondert vergütet werden,
2.
besondere Lehrbelastungen mit überdurchschnittlichem Betreuungsaufwand,
3.
besondere Leistungen bei der Entwicklung von Weiterbildungsangeboten.
(6) Kriterien für besondere Leistungen in der Nachwuchsförderung können insbesondere besondere Initiativen und Erfolge bei der Betreuung von Promotionen und weitergehenden wissenschaftlichen Qualifikationen, bei der Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses und bei der Leitung von Graduiertenkollegs und ähnlichen Einrichtungen sein.
(7) 1Besondere Leistungsbezüge werden als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben. 2Im Fall einer wiederholten Vergabe können sie frühestens nach einer Bezugsdauer von insgesamt drei Jahren unbefristet gewährt werden. 3Besondere Leistungsbezüge, die unbefristet vergeben wurden, können bei einem erheblichen Leistungsabfall für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen werden.
(8) Bei der Gewährung von besonderen Leistungsbezügen kann festgelegt werden, dass diese an den allgemeinen Besoldungsanpassungen mit dem Vom-Hundert-Satz teilnehmen, um den die Grundgehälter der Besoldungsordnung W angepasst werden.