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BayHLeistBV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 14.01.2011
§ 6
Zuständigkeiten, Verfahren
(1) 1Für die nach dieser Rechtsverordnung zu treffenden Entscheidungen ist der Präsident oder die Präsidentin der Hochschule zuständig. 2Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) kann sich bei Entscheidungen über die Gewährung von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen die Zustimmung vorbehalten. 3Vor Entscheidungen über die Gewährung von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen und von besonderen Leistungsbezügen holt der Präsident oder die Präsidentin eine Stellungnahme des zuständigen Dekans oder der zuständigen Dekanin ein; bei Professoren oder Professorinnen in klinischen Einrichtungen des Klinikums ist auch der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin anzuhören.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist für Entscheidungen über die Gewährung von Hochschulleistungsbezügen an Präsidentinnen und Präsidenten das Staatsministerium zuständig.
(3) Entscheidungen über die Vergabe von Hochschulleistungsbezügen bedürfen der Schriftform und sind aktenkundig zu machen.