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BayHLeistBV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 14.01.2011
§ 5
Funktions-Leistungsbezüge
(1) 1Mitgliedern der Hochschulleitung, die nach Maßgabe der Besoldungsgruppen W2 oder W3 besoldet werden, können für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden. 2Funktions-Leistungsbezüge können auch Professoren und Professorinnen der Besoldungsgruppen W2 oder W3 gewährt werden, die besondere Aufgaben in der Hochschulselbstverwaltung wahrnehmen.
(2) Besondere Aufgaben in der Hochschulselbstverwaltung im Sinn des Abs. 1 Satz 2 sind insbesondere die Tätigkeiten als Dekan oder Dekanin und Studiendekan oder Studiendekanin.
(3) 1Die Höhe der Funktions-Leistungsbezüge ist insbesondere nach der im Einzelfall mit der wahrgenommenen Funktion und Aufgabe verbundenen Belastung und Verantwortung sowie der Größe der Hochschule, der Fakultät oder einer vergleichbaren Organisationseinheit zu bemessen. 2Bei der Bemessung von Funktions-Leistungsbezügen soll eine etwaige Ermäßigung der Lehrverpflichtung berücksichtigt werden. 3Funktions-Leistungsbezüge können ganz oder teilweise erfolgsabhängig gewährt werden.