Inhalt

BayHLeistBV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 14.01.2011
§ 3
Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge
(1) 1Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge gewährt werden, um einen Professor oder eine Professorin für die Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleiben an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge). 2Bei der Entscheidung über die Vergabe von Berufungs-Leistungsbezügen sind insbesondere die individuelle Qualifikation, etwaige Evaluierungsergebnisse und die Bewerberlage sowie die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. 3Bleibe-Leistungsbezüge dürfen nur gewährt werden, wenn ein Ruf an eine andere, in der Regel außerbayerische, Hochschule vorgelegt oder das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers glaubhaft gemacht wird. 4Bei der Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen sollen Vorteile aus dem nicht erforderlichen Ortswechsel durch einen Abschlag gegenüber dem Berufungsangebot angemessen berücksichtigt werden.
(2) Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können als Einmalzahlung oder als laufende monatliche Zahlung gewährt werden; als laufende monatliche Zahlung können sie befristet oder unbefristet vergeben werden.
(3) Ein neuer oder höherer Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezug soll frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung aus einem solchen Anlass gewährt werden.
(4) 1Bei der Gewährung von unbefristeten Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen kann festgelegt werden, dass diese an den allgemeinen Besoldungsanpassungen mit dem Vom-Hundert-Satz teilnehmen, um den die Grundgehälter der Besoldungsordnung W angepasst werden. 2Es kann ferner festgelegt werden, dass Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge zurückzuzahlen sind, wenn der Professor oder die Professorin innerhalb von drei Jahren seit Gewährung dieser Leistungsbezüge an eine andere Hochschule wechselt.