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BayHLeistBV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 14.01.2011
§ 2
Hochschulleistungsbezüge
1Hochschulleistungsbezüge sind Bestandteile der Besoldung der Professoren und Professorinnen, die
1.
aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 3),
2.
für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung (§ 4) sowie
3.
für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (§ 5)
gewährt werden können. 2Satz 1 Nr. 3 gilt auch für hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen, die nach Maßgabe der Besoldungsordnung W besoldet werden.