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FölSO
Text gilt ab: 01.12.2021
Fassung: 24.06.2008
§ 27
Wiederholung der Prüfung
(1) 1Wer die Abschlussprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann – vorbehaltlich der Höchstausbildungsdauer – zu einer Wiederholungsprüfung nur im darauf folgenden Jahr und nur einmal zugelassen werden. 2Der Prüfungsausschuss kann bei amtsärztlich nachgewiesener Verhinderung durch Erkrankung und aus anderen zwingenden Gründen auf Antrag die Ablegung zu einem späteren Termin genehmigen. 3Für die Wiederholung ist nicht die erneute Teilnahme an dem zuletzt durchlaufenen Ausbildungsjahr erforderlich.
(2) 1Die Prüfung kann zur Verbesserung des Ergebnisses im Rahmen der nächsten ordentlichen Prüfung freiwillig wiederholt werden. 2Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. 3Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer haben die Wahl, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen. 4Wird das Ergebnis der Wiederholungsprüfung gewählt, so bleiben die Rechtsfolgen, die sich aus der erstmals abgelegten Prüfung ergeben, unberührt. 5Wurde binnen eines Monats nach Mitteilung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung keine Wahl getroffen, so gilt das bessere Prüfungsergebnis als gewählt. 6Ein Prüfungszeugnis über die wiederholte Prüfung ist nur auszuhändigen, wenn das bisher erteilte Zeugnis vorgelegt wird. 7Auf diesem wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vermerkt, dass und zu welchem Termin die Prüfung wiederholt wurde.
(3) 1Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß Abs. 1 ist binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen ab Aushändigung der Bescheinigung nach § 23 Abs. 5 Satz 3 einzureichen. 2Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 2 ist bis spätestens 1. Mai, mit erneutem Besuch des Ausbildungsjahres bis spätestens 1. September des der nicht bestandenen Prüfung folgenden Studienjahres bei der jeweiligen Abteilung des Staatsinstituts zu stellen. 3Ein Anspruch auf erneute Teilnahme an der Ausbildung besteht bei Wiederholung der Prüfung nach Abs. 1 oder 2 nicht.