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FölSO
Text gilt ab: 01.12.2021
Fassung: 24.06.2008
§ 23
Festsetzung der Prüfungsergebnisse, Nichtbestehen der Prüfung, Abschlusszeugnis
(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gilt § 9 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
(2) 1Bei der Berechnung der Gesamtnote zählt die Bewertung der Leistungen in
Pädagogik,

Psychologie,

Fachdidaktik Deutsch und

Fachdidaktik Mathematik
je zweifach;
Deutsch als Zweitsprache und

Individuelle Förderung
je einfach.
2Der Teiler für die Ermittlung der Gesamtnote ist 10.
(3) 1Bei der Bildung der durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses festzustellenden Gesamtnote wird der Notendurchschnitt auf zwei Dezimalstellen errechnet. 2Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. 3Es wird die Gesamtnote
„sehr gut“
bei einem Notendurchschnitt bis einschließlich 1,50,
„gut“
bei einem Notendurchschnitt von 1,51 bis einschließlich 2,50,
„befriedigend“
bei einem Notendurchschnitt von 2,51 bis einschließlich 3,50,
„ausreichend“
bei einem Notendurchschnitt von 3,51 bis einschließlich 4,50,
„mangelhaft“
bei einem Notendurchschnitt von 4,51 bis einschließlich 5,50,
„ungenügend“
bei einem Notendurchschnitt über 5,50
erteilt.
(4) Die Prüfung hat nicht bestanden, wer
1.
die Gesamtnote „mangelhaft“ oder schlechter oder
2.
in zwei Prüfungsfächern die Noten „mangelhaft“ oder
3.
in einem Prüfungsfach die Note „ungenügend“
erhalten hat.
(5) 1Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, das vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. 2Dieses enthält
1.
die Einzelnoten, den Notendurchschnitt und die Gesamtnote in den Prüfungsfächern,
2.
die im gleichen Studienjahr erzielten Jahresnoten in den Pflichtfächern und den Wahlpflichtfächern; die Teilnahme an Wahlfächern wird bestätigt, auf Antrag werden die in den Wahlfächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch erzielten Jahresfortgangsnoten aufgenommen.
3Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Bescheinigung, aus der die Bewertung der Prüfungsleistungen hervorgeht. 4Auf Antrag wird in diesem Fall zusätzlich ein Zeugnis mit den Angaben nach Satz 2 Nr. 2 erteilt, das eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Prüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung noch einmal oder nicht mehr wiederholt werden darf.
(6) 1Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen hat, kann nach Abschluss der Prüfungen Einsicht in seine bewerteten Prüfungsarbeiten einschließlich der Prüferbemerkungen verlangen. 2Der Antrag muss schriftlich und spätestens zwei Wochen nach Aushändigung des Zeugnisses (vgl. Abs. 5 Satz 1) bzw. der Bescheinigung (vgl. Abs. 5 Satz 3 und 4) bei der Leitung der Abteilung gestellt werden. 3Die Leitung der Abteilung bestimmt den Ablauf der Einsichtnahme, insbesondere Ort, Dauer und Zeitpunkt der Einsichtnahme.