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FölSO
Text gilt ab: 01.12.2021
Fassung: 24.06.2008
§ 24
Fachgebundene Hochschulreife
(1) Die fachgebundene Hochschulreife für die in § 4 Nr. 4 der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung – QualV) vom 2. November 2007 (GVBl. S. 767, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung genannten Studiengänge erwirbt, wer
1.
die Abschlussprüfung mit einer Gesamtnote von mindestens 2,50 ablegt und in den Jahresleistungen des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch jeweils mindestens die Note „befriedigend“ erhält oder
2.
einen Notendurchschnitt von 2,50 erhält, der sich bei jeweils gleicher Gewichtung aus den Noten der Fächer der Abschlussprüfung und den Jahresnoten des gleichen Studienjahres in den allgemein bildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch errechnet; dabei darf in keinem der genannten allgemein bildenden Fächer eine schlechtere Jahresnote als „befriedigend“ erzielt worden sein.
(2) Der Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife wird durch eine Urkunde bestätigt, die vom Staatsministerium ausgestellt wird.