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FölSO
Text gilt ab: 01.12.2021
Fassung: 24.06.2008
§ 20
Prüfungsausschuss für die Abschlussprüfung, Prüfungskommissionen
(1) Bei jeder Abteilung wird ein Prüfungsausschuss für die Abschlussprüfung gebildet.
(2) 1Der Vorsitz des Prüfungsausschusses obliegt der Leitung der Abteilung; der stellvertretende Vorsitz obliegt der Stellvertretung der Leitung der Abteilung. 2Das Staatsministerium kann andere geeignete Personen mit dem Vorsitz oder dem stellvertretenden Vorsitz beauftragen. 3Dem Prüfungsausschuss gehören ferner alle mit mehr als der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit bei der Abteilung tätigen Lehrkräfte an sowie alle Lehrkräfte, die im Prüfungsjahr Unterricht in den Prüfungsfächern erteilt haben. 4Das vorsitzende Mitglied kann weitere Lehrkräfte mit Zustimmung des Staatsministeriums auch Lehrkräfte der anderen Abteilung des Staatsinstituts in den Prüfungsausschuss berufen. 5Das vorsitzende Mitglied entscheidet in sonstigen Angelegenheiten, die keinem anderen Prüfungsorgan zugewiesen sind. 6Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat außerdem die Termine für die mündlichen Prüfungen im Einzelnen zu bestimmen.
(3) Der Prüfungsausschuss
1.
entscheidet über den Zeitplan der Prüfung,
2.
entscheidet über die Prüfungsaufgaben mit den Bewertungskriterien, die Notenschlüssel und über die Zulassung von Hilfsmitteln,
3.
bestimmt die Prüferinnen und Prüfer für die mündlichen Prüfungen,
4.
entscheidet über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit.
(4) 1Bei Abstimmungen des Prüfungsausschusses entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 2Für die Frage der Stimmberechtigung findet § 15 Abs. 9 entsprechende Anwendung. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied oder die es vertretende Person und mehr als die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind.
(6) 1Zur Durchführung der mündlichen Prüfungen werden bei jeder Abteilung des Staatsinstituts für die einzelnen Prüfungsfächer Prüfungskommissionen gebildet. 2Jede Prüfungskommission besteht aus einer Vertreterin oder einem Vertreter des zu prüfenden Fachs und einem Mitglied aus dem Kreis der in der Ausbildung Förderlehrkräfte Tätigen, anderer geeigneter Schulleiterinnen oder Schulleiter oder Lehrkräften; ein Mitglied wird zum vorsitzenden Mitglied, das andere zum beisitzenden Mitglied bestellt. 3Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
(7) In Prüfungsangelegenheiten besteht die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit.