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FölSO
Text gilt ab: 01.12.2021
Fassung: 24.06.2008
§ 18
Prüfungszeit und Prüfungsort
1Die Abschlussprüfung am Staatsinstitut findet jährlich einmal gegen Ende des Studienjahres statt. 2Die Abschlussprüfung wird bei der Abteilung abgelegt, bei der die Ausbildung durchlaufen wurde. 3Die Abschlussprüfung gilt zugleich als Einstellungsprüfung im Sinn des Art. 22 Abs. 2 und 4 des Leistungslaufbahngesetzes.