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FölSO
Text gilt ab: 01.12.2021
Fassung: 24.06.2008
§ 22
Prüfungsteile
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) 1Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit aus folgenden Prüfungsfächern:
1.
Pädagogik,
2.
Psychologie.
2Aus den genannten Prüfungsfächern ist bei einer Arbeitszeit von je 180 Minuten je eine Prüfungsaufgabe zu bearbeiten. 3Soweit das Staatsministerium für ein Prüfungsfach mehrere Aufgaben stellt, wählt jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer unter diesen aus. 4Im Übrigen gelten die §§ 17 und 19 bis 21 APO entsprechend; soweit danach ein Stichentscheid erforderlich wird, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder überträgt den Stichentscheid einer anderen Prüferin oder einem anderen Prüfer.
(3) 1Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung sind Fachdidaktik Deutsch, Fachdidaktik Mathematik, Deutsch als Zweitsprache sowie Individuelle Förderung. 2Zu der nach Abschluss der schriftlichen Arbeiten stattfindenden mündlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eingeteilt. 3Sie sind jeweils einzeln zu prüfen. 4Dabei beträgt die Prüfungszeit in Fachdidaktik Deutsch und Fachdidaktik Mathematik jeweils 30 Minuten, in Deutsch als Zweitsprache und Individuelle Förderung jeweils 20 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig. 5In der mündlichen Prüfung sollen sich die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nach Möglichkeit umfassend zu einem Prüfungsthema äußern. 6Die Mitglieder der Prüfungskommission können ergänzende Fragen stellen. 7Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden von beiden Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet. 8Bei abweichender Bewertung müssen beide Mitglieder eine Einigung über die Benotung versuchen. 9Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet über die Bewertung das vorsitzende Mitglied. 10Die Prüfungsnote ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer im Anschluss an die Prüfung mündlich mitzuteilen.