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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.10.2020
Fassung: 28.09.2012
§ 49
Berufsbezeichnung
Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Katastertechniker“ bzw. „Katastertechnikerin“ zu führen.