Inhalt
§ 39
Bewertung der Prüfungsarbeiten, Noten und Punktzahlen
Für die Bewertung der Zwischenprüfung und der schriftlichen Prüfungsarbeiten der Abschlussprüfung gilt § 14 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des Fachausschusses der Prüfungsausschuss (§ 38) tritt.