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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.10.2020
Fassung: 28.09.2012
§ 47
Prüfungszeugnis
(1) 1Wer die Zwischen- bzw. die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält jeweils ein Zeugnis, aus dem die Prüfungsgesamtnote und die jeweilige Prüfungsgesamtpunktzahl ersichtlich sind. 2Im Prüfungszeugnis der Abschlussprüfung ist zusätzlich die erlangte Berufsbezeichnung (§ 49) enthalten. 3Im Übrigen finden § 18 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 Anwendung.
(2) Eine listenmäßige Aufstellung der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach Prüfungsnoten und Platzziffern ist nach Abschluss der Prüfung über das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung dem Staatsministerium zu übermitteln.