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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.10.2020
Fassung: 28.09.2012
§ 41
Prüfungsgesamtpunktzahl der Zwischenprüfung
(1) 1Die Prüfungsgesamtpunktzahl der Zwischenprüfung errechnet sich aus der Summe der Punktzahlen der Prüfungsarbeiten geteilt durch vier. 2Im Übrigen findet § 28 Abs. 5 APO Anwendung. 3Für die Notenerteilung gilt § 16 Abs. 2.
(2) 1Die Zwischenprüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote schlechter als 5,00 Punkte ist oder in einer Prüfungsaufgabe weniger als 2 Punkte oder in zwei Prüfungsaufgaben weniger als 5 Punkte erreicht werden. 2Bei endgültigem Nichtbestehen ist das Ausbildungsverhältnis zu beenden.