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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.10.2020
Fassung: 28.09.2012
§ 44
Mündlicher Prüfungsabschnitt der Abschlussprüfung
(1) 1Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die schriftliche Prüfung statt. 2Sie erstreckt sich auf die Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung. 3Die Prüfungsfächer nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und § 42 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 werden jeweils gemeinsam geprüft und als je ein Prüfungsfach gewertet. 4Die Prüfung dauert je Teilnehmer bzw. Teilnehmerin 20 Minuten. 5In der Regel sollen drei Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen gemeinsam geprüft werden.
(2) 1In der mündlichen Prüfung wird die Leistung in jedem der vier Prüfungsfächer unter Verwendung der Noten und Punktzahlen des § 14 Abs. 1 bewertet. 2Die Durchschnittspunktzahl errechnet sich auf zwei Dezimalstellen aus der Summe der einzelnen Punktzahlen, geteilt durch vier.