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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.10.2020
Fassung: 28.09.2012
§ 38
Prüfungsausschuss
(1) Das Staatsministerium bestellt beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung einen Prüfungsausschuss.
(2) 1Der Prüfungsausschuss setzt sich aus einem vorsitzenden Mitglied und drei weiteren Mitgliedern zusammen, von denen eines mit Lehrtätigkeiten an der Berufsschule betraut ist. 2Die Mitglieder müssen die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation, besitzen. 3Das vorsitzende Mitglied hat mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 inne. 4Von den weiteren Mitgliedern sollen eines mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 und zwei mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 innehaben.
(3) 1Das Staatsministerium bestellt für jedes Mitglied einen Stellvertreter. 2Die in Abs. 2 Sätze 2 bis 4 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend.
(4) Ergibt sich bei Abstimmungen Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann Angehörige der staatlichen Vermessungsbehörden beauftragen, Prüfungsaufgaben und Lösungshinweise zu entwerfen.