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FachV-J
Text gilt ab: 01.06.2018
Fassung: 08.09.2014
§ 28
Wiederholung der Prüfung, Ergänzungsvorbereitungsdienst
(1) 1Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. 2Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen. 3Die Wiederholung ist nur im nächsten ordentlichen Prüfungstermin möglich.
(2) 1Zur Wiederholung der Prüfung kann nur zugelassen werden, wer einen Ergänzungsvorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten abgeleistet hat. 2Hierzu werden die betreffenden Anwärterinnen und Anwärter grundsätzlich in den nächsten Ausbildungsjahrgang aufgenommen. 3Der Antrag auf Aufnahme in den Ergänzungsvorbereitungsdienst ist binnen eines Monats nach Empfang der schriftlichen Mitteilung über das erstmalige Nichtbestehen beim Staatsministerium zu stellen; dieses regelt die Einteilung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes. 4Die Zulassung zum Ergänzungsvorbereitungsdienst kann versagt werden, wenn die bisherigen Leistungen ein Bestehen der Wiederholungsprüfung nicht erwarten lassen.
(3) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission für die mündliche oder mündlich-praktische Prüfung muss bei der Wiederholungsprüfung ein anderes sein als im Termin der nicht bestandenen Prüfung.