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FachV-J
Text gilt ab: 01.06.2018
Fassung: 08.09.2014
§ 23
Nachteilsausgleich
1Anträge auf Nachteilsausgleich sind spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses einzureichen. 2Der Nachweis ist durch ein Zeugnis eines Gesundheitsamts zu führen. 3Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.