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FachV-J
Text gilt ab: 01.06.2018
Fassung: 08.09.2014
§ 27
Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst und damit das Beamtenverhältnis auf Widerruf enden nach Ablegung der Prüfung
1.
mit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder
2.
mit dem Empfang der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung.
(2) Wird Anwärterinnen und Anwärtern die Urkunde über die Ernennung ins Beamtenverhältnis auf Probe vor Aushändigung des Prüfungszeugnisses ausgehändigt, so enden der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf spätestens mit dem Ernennungszeitpunkt.
(3) Beamtinnen und Beamten in der Ausbildungsqualifizierung gemäß § 46 sind bei Nichtbestehen der Prüfung wieder Dienstgeschäfte ihres bisherigen Amtes zu übertragen.