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FachV-J
Text gilt ab: 01.06.2018
Fassung: 08.09.2014
§ 22
Unterschleif, Verlassen des beaufsichtigten Prüfungsbereichs, Beeinflussungsversuch
(1) 1Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, so sind diese sicherzustellen von
1.
den Aufsichtführenden in der schriftlichen Prüfung,
2.
dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommissionen für die mündliche oder mündlich-praktische Prüfung oder
3.
der oder dem vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses Beauftragten;
betroffene Prüflinge sind verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel herauszugeben. 2Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind den Prüflingen bis zur Ablieferung der betreffenden Prüfungsarbeit, spätestens bis zum Ende der dafür vorgesehenen Arbeitszeit, zu belassen. 3Einen Unterschleif mit den Rechtsfolgen des § 35 Abs. 1 Satz 2 APO begeht auch, wer eine Sicherstellung verhindert, die Mitwirkung an der Aufklärung oder die Herausgabe der Hilfsmittel verweigert oder nach einer Beanstandung die Hilfsmittel verändert.
(2) Wer nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben unerlaubt den beaufsichtigten Prüfungsbereich verlässt, dessen Arbeit kann mit der Note „ungenügend“ bewertet werden.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist die Anerkennung einer Verhinderung oder einer Unzumutbarkeit ausgeschlossen.