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FachV-J
Text gilt ab: 01.06.2018
Fassung: 08.09.2014
§ 21
Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung
Die Entscheidung über den Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung gemäß § 11 Abs. 1 und 2 APO trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, in dringenden Fällen die Leiterin oder der Leiter der Hochschule sowie die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsakademie.