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FachV-J
Text gilt ab: 01.06.2018
Fassung: 08.09.2014
§ 16
Prüfer für die schriftliche Prüfung
(1) Prüferinnen und Prüfer sind ohne besondere Bestellung die Mitglieder der Prüfungsausschüsse.
(2) Die Prüferinnen und Prüfer wirken beim Entwerfen von Prüfungsaufgaben, bei der Bewertung der schriftlichen Arbeiten und bei der Abnahme der mündlichen oder mündlich-praktischen Prüfung mit.
(3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sowie die übrigen Prüferinnen und Prüfer unterstehen in ihrer Eigenschaft als Prüferin oder Prüfer der Aufsicht des Landesjustizprüfungsamts.