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EinigungsV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 17.05.1988
§ 9
Sofortige Beschwerde
Gegen Entscheidungen nach § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen) statt.