Inhalt

EinigungsV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 17.05.1988
§ 7
Vergütung und Entschädigung
(1) 1Die Industrie- und Handelskammer kann der vorsitzenden Person der Einigungsstelle eine Vergütung für ihre Tätigkeit gewähren. 2Die Höhe der Pauschalvergütung wird durch Beschluss des Präsidiums der Industrie- und Handelskammer festgesetzt. 3Die beisitzenden Personen erhalten von der Industrie- und Handelskammer auf Antrag eine Entschädigung entsprechend den Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG). 4Die Entschädigung setzt die vorsitzende Person fest, wenn die beisitzende Person oder die Industrie- und Handelskammer eine Festsetzung beantragt.
(2) 1Auskunftspersonen, die mit Zustimmung der Einigungsstelle erschienen oder angehört worden sind, erhalten von der Industrie- und Handelskammer auf Antrag eine Entschädigung entsprechend den Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG). 2Die Entschädigung setzt die vorsitzende Person fest, wenn die Auskunftsperson oder die Industrie- und Handelskammer eine Festsetzung beantragt.