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EinigungsV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 17.05.1988
§ 1
Errichtung und Geschäftsführung
(1) Bei den Industrie- und Handelskammern werden Einigungsstellen zur Beilegung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird, errichtet.
(2) Die Industrie- und Handelskammern führen die Geschäfte der Einigungsstellen.