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EinigungsV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 17.05.1988
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Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
(Einigungsstellenverordnung – EinigungsV)
Vom 17. Mai 1988
(GVBl. S. 115)
BayRS 7032-2-W

Vollzitat nach RedR: Einigungsstellenverordnung (EinigungsV) vom 17. Mai 1988 (GVBl. S. 115, BayRS 7032-2-W), die zuletzt durch § 1 Abs. 316 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Auf Grund von § 15 Abs. 1 und 11 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2004 (BGBl I S. 1414) erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1
Errichtung und Geschäftsführung
(1) Bei den Industrie- und Handelskammern werden Einigungsstellen zur Beilegung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird, errichtet.
(2) Die Industrie- und Handelskammern führen die Geschäfte der Einigungsstellen.
§ 2
Aufsicht
Die Aufsicht über die Einigungsstellen übt das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Aufsichtsbehörde) aus.
§ 3
Besetzung
(1) Die Einigungsstellen entscheiden in der Besetzung mit einer vorsitzenden Person und zwei beisitzenden Personen.
(2) 1Die Industrie- und Handelskammer beruft nach Anhörung der beteiligten Handwerkskammern und der in Bayern errichteten, mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherorganisationen auf die Dauer von fünf Jahren die vorsitzende Person und mindestens eine Person, die diese vertritt. 2Sie kann die Berufung zurücknehmen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(3) 1Die Industrie- und Handelskammer beruft sachkundige Unternehmer und Verbraucher auf die Dauer von fünf Jahren als beisitzende Personen. 2Als Unternehmer gelten auch Mitglieder vertretungsberechtigter Organe, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte. 3Die Industrie- und Handelskammer hat bei der Erstellung der Liste der beisitzenden Personen Vorschläge der beteiligten Handwerkskammern und der in Bayern errichteten, mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherschutzorganisationen einzuholen und zu berücksichtigen.
(4) Die Liste der beisitzenden Personen ist im Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammer bekanntzumachen und in der Geschäftsstelle zur Einsicht aufzulegen.
§ 4
Anträge
Anträge sind schriftlich mit Begründung in fünffacher Fertigung unter Bezeichnung der Beweismittel und unter Beifügung etwa vorhandener Urkunden in Urschrift oder Abschrift und sonstiger Beweisstücke einzureichen; sie können auch zur Niederschrift der Einigungsstelle gestellt werden.
§ 5
Einigungsverhandlung
(1) 1Die Verhandlung ist nicht öffentlich; die vorsitzende Person kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritten die Anwesenheit gestatten. 2§ 128 Abs. 1 und § 136 der Zivilprozeßordnung (ZPO) gelten sinngemäß.
(2) 1Die Einigungsstelle kann Auskunftspersonen anhören, die freiwillig vor ihr erscheinen. 2Die Beeidigung solcher Personen oder einer Partei ist nicht zulässig.
§ 6
Verfahren
(1) 1 Die vorsitzende Person bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung. 2Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Tage. 3Sie kann von der vorsitzenden Person abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind. 4§§ 214, 216 Abs. 2 und § 224 Abs. 3 ZPO gelten entsprechend.
(2) 1Für das persönliche Erscheinen einer Partei gilt § 141 ZPO sinngemäß. 2Ordnungsgelder werden von der Industrie- und Handelskammer wie Beiträge eingezogen und beigetrieben.
(3) 1Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. 2Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Für die Mitglieder der Einigungsstellen gilt die Schweigepflicht des § 43 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.
(5) 1Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Sie soll Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen, die gestellten Anträge sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten. 3Zu den Verhandlungen kann ein Schriftführer zugezogen werden.
(6) Die Verhandlungsniederschrift ist von der vorsitzenden Person und, sofern ein Schriftführer zugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.
(7) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Prozeßbevollmächtigte und Beistände, über die Rücknahme des Antrags sowie über die Zustellung von Amts wegen sinngemäß.
§ 7
Vergütung und Entschädigung
(1) 1Die Industrie- und Handelskammer kann der vorsitzenden Person der Einigungsstelle eine Vergütung für ihre Tätigkeit gewähren. 2Die Höhe der Pauschalvergütung wird durch Beschluss des Präsidiums der Industrie- und Handelskammer festgesetzt. 3Die beisitzenden Personen erhalten von der Industrie- und Handelskammer auf Antrag eine Entschädigung entsprechend den Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG). 4Die Entschädigung setzt die vorsitzende Person fest, wenn die beisitzende Person oder die Industrie- und Handelskammer eine Festsetzung beantragt.
(2) 1Auskunftspersonen, die mit Zustimmung der Einigungsstelle erschienen oder angehört worden sind, erhalten von der Industrie- und Handelskammer auf Antrag eine Entschädigung entsprechend den Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG). 2Die Entschädigung setzt die vorsitzende Person fest, wenn die Auskunftsperson oder die Industrie- und Handelskammer eine Festsetzung beantragt.
§ 8
Auslagen
(1) 1Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Auslagen entsprechend den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben. 2Die Auslagen setzt die vorsitzende Person fest, wenn eine Partei oder die Industrie- und Handelskammer eine Festsetzung beantragt.
(2) Über die Pflicht zur Tragung der Auslagen zwischen den Parteien entscheidet die Einigungsstelle unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, sofern zwischen den Parteien eine gütliche Einigung nicht zustande kommt.
(3) Die Auslagen werden von der Industrie- und Handelskammer wie Beiträge eingezogen und beigetrieben.
§ 9
Sofortige Beschwerde
Gegen Entscheidungen nach § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen) statt.
§ 10
Schlußvorschriften
1Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1988 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten in der gewerblichen Wirtschaft (BayRS 7032-2-W) außer Kraft.
München, den 17. Mai 1988
Der Bayerische Ministerpräsident
Franz Josef Strauß