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EinigungsV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 17.05.1988
§ 3
Besetzung
(1) Die Einigungsstellen entscheiden in der Besetzung mit einer vorsitzenden Person und zwei beisitzenden Personen.
(2) 1Die Industrie- und Handelskammer beruft nach Anhörung der beteiligten Handwerkskammern und der in Bayern errichteten, mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherorganisationen auf die Dauer von fünf Jahren die vorsitzende Person und mindestens eine Person, die diese vertritt. 2Sie kann die Berufung zurücknehmen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(3) 1Die Industrie- und Handelskammer beruft sachkundige Unternehmer und Verbraucher auf die Dauer von fünf Jahren als beisitzende Personen. 2Als Unternehmer gelten auch Mitglieder vertretungsberechtigter Organe, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte. 3Die Industrie- und Handelskammer hat bei der Erstellung der Liste der beisitzenden Personen Vorschläge der beteiligten Handwerkskammern und der in Bayern errichteten, mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherschutzorganisationen einzuholen und zu berücksichtigen.
(4) Die Liste der beisitzenden Personen ist im Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammer bekanntzumachen und in der Geschäftsstelle zur Einsicht aufzulegen.