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EinigungsV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 17.05.1988
§ 10
Schlußvorschriften
1Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1988 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten in der gewerblichen Wirtschaft (BayRS 7032-2-W) außer Kraft.