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BayBörsV
Text gilt ab: 01.07.2022
Fassung: 03.05.2001
§ 8
Wahlvorgang
(1) Gewählt wird in geheimer Abstimmung nach Gruppen.
(2) 1Die wahlberechtigte Person kennzeichnet durch Ankreuzen auf einem Stimmzettel ihrer Wählergruppe die von ihr gewählten Bewerber. 2Auf dem Stimmzettel der Wählergruppe ist anzugeben, wie viel Personen aus ihrer Mitte in den Börsenrat zu wählen sind; ferner ist zu vermerken, dass bei Ankreuzen einer darüber hinausgehenden Anzahl von Namen der Stimmzettel ungültig wird.
(3) 1Gewählt sind die Mitglieder der Gruppe, die die meisten Stimmen erhalten haben. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Wahlleiter zieht.