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BayBörsV
Text gilt ab: 01.07.2022
Fassung: 03.05.2001
§ 2
Aktives und passives Wahlrecht
(1) 1Wahlberechtigt sind die in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmen, die in die Wählerlisten eingetragen sind. 2Jedes Unternehmen hat so viele Stimmen, wie in seiner Gruppe bzw. Untergruppe Vertreter in den Börsenrat zu wählen sind.
(2) 1Wählbar sind bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, der Geschäftsinhaber, bei anderen Unternehmen die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte des Unternehmens oder deren Konzerngesellschaften betraut und zur Vertretung ermächtigt sind. 2Es sind auch leitende Angestellte und sachkundige Mitarbeiter der Unternehmen wählbar.