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BayBörsV
Text gilt ab: 01.07.2022
Fassung: 03.05.2001
§ 10
Feststellung des Wahlergebnisses
(1) 1Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. 2In ihr sind nach Wählergruppen gesondert die Zahl der abgegebenen ungültigen und gültigen Stimmzettel sowie die auf die Bewerber entfallenen Stimmen und die sich daraus ergebenden gewählten Mitglieder des Börsenrats festzustellen. 3In der Niederschrift sind auch sonstige, für die Wahlhandlung wesentliche Vorgänge zu erwähnen.
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen.