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BayBörsV
Text gilt ab: 01.07.2022
Fassung: 03.05.2001
§ 13
Wegfall einer sich bewerbenden Person
(1) 1Fällt eine auf einem gültigen Wahlvorschlag aufgeführte sich bewerbende Person bis zum Wahltag weg oder erfüllt sie nicht mehr die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2, wird der Wahlvorschlag ungültig. 2Ist der Wahlvorschlag nach § 4 Abs. 5 bereits veröffentlicht, macht der Wahlausschuss die Ungültigkeit des Wahlvorschlags nach § 4 Abs. 1 Satz 2 bekannt.
(2) 1Soweit ein ungültig gewordener Wahlvorschlag nicht vom Wahlausschuss selbst aufgestellt war, fordert der Wahlausschuss die Unterzeichner des betreffenden Wahlvorschlags schriftlich zur Einreichung eines neuen Wahlvorschlags auf. 2§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend, § 4 Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, dass der Wahlausschuss zur Aufstellung eines eigenen neuen Wahlvorschlags nur verpflichtet ist, wenn ein anderer gültiger Wahlvorschlag innerhalb der Wählergruppe nicht bereits vorliegt oder nicht fristgerecht eingereicht wird.
(3) 1Bei der erforderlichen erneuten Veröffentlichung ist, falls ein Wahlvorschlag der Wählergruppe bereits bekannt gemacht war, darauf hinzuweisen, dass der geänderte oder neue Wahlvorschlag an die Stelle des bisherigen Gruppenwahlvorschlags tritt. 2§ 4 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
(4) Stellt der Wahlausschuss gemäß Abs. 2 einen Wahlvorschlag selbst auf, ist er berechtigt, ohne Angabe von Gründen andere Bewerber als die des ungültig gewordenen Wahlvorschlags der Wählergruppe aufzustellen.