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BayBörsV
Text gilt ab: 01.07.2022
Fassung: 03.05.2001
§ 5
Wählerlisten
(1) Der Wahlausschuss stellt nach Wählergruppen getrennte Wählerlisten auf.
(2) 1Die Wählerlisten sind an fünf aufeinander folgenden Börsentagen im Börsensekretariat zur Einsichtnahme auszulegen und auf der Internetseite der Börse zu veröffentlichen. 2Die Auslegung der Wählerlisten ist durch den Wahlausschuss unter Hinweis auf die Einspruchsrechte und -fristen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 bekannt zu machen.
(3) 1Einsprüche gegen die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Wählerlisten sind spätestens bis zum Ablauf der auf das Ende der Auslegung folgenden fünf Börsentage beim Wahlausschuss schriftlich einzulegen. 2Einsprüche sind nur mit der Begründung zulässig, dass in den Wählerlisten aufgeführte Unternehmen nicht mehr zum Börsenhandel zugelassen oder dass bei Versicherungsunternehmen oder sonstigen Emittenten deren emittierte Wertpapiere nicht mehr zum Handel an der Börse München zugelassen oder nicht mehr in den Handel im Freiverkehr im Segment m:access der Börse München einbezogen sind. 3Nach Ablauf der Einspruchsfrist beschließt der Wahlausschuss unverzüglich über die erhobenen Einsprüche. 4Soweit er sie nicht berücksichtigt, hat er die Einspruchsführer unter Angabe der Entscheidungsgründe schriftlich zu benachrichtigen.
(4) 1Der Wahlausschuss stellt den Abschluss der Wählerlisten nach der Auslegung und der Erledigung der Einsprüche fest. 2Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1, die nach dem Tag der Feststellung bis zum Wahltermin zum Börsenhandel zugelassen werden, steht kein Wahlrecht zu. 3In den Wählerlisten aufgeführte Unternehmen, die während desselben Zeitraums ausgeschieden sind, sind in den Wählerlisten zu streichen.