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BayBörsV
Text gilt ab: 01.07.2022
Fassung: 03.05.2001
§ 3
Wahlausschuss
(1) 1Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegen dem Wahlausschuss. 2Er setzt sich aus einem vorsitzenden Mitglied (Wahlleiter) und zwei Beisitzenden zusammen, die vom Börsenrat berufen werden.
(2) Die Zusammensetzung des Wahlausschusses ist von der Börsengeschäftsführung auf der Internetseite der Börse bekannt zu machen.
(3) Der Wahlausschuss ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihm nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erforderlich ist.