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AGPStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 08.07.2008
Art. 8
Kosten
(1) 1Die Kosten der Standesamtsverwaltung werden von den Gemeinden getragen. 2Die Zwangsgelder fließen dem Rechtsträger des Standesamts zu.
(2) 1Einigen sich mehrere zu einem Standesamtsbezirk zusammengefasste Gemeinden nicht über die Verteilung der überschießenden Ausgaben oder Einnahmen, so bestimmt die für die Bildung des Standesamtsbezirks zuständige Aufsichtsbehörde, in welchem Verhältnis sie auf die beteiligten Gemeinden verteilt werden. 2Der Verteilung ist in der Regel das Verhältnis der Einwohnerzahl der beteiligten Gemeinden zugrunde zu legen.
(3) Ist für den Bereich einer Verwaltungsgemeinschaft ein Standesamtsbezirk gebildet, richtet sich die Finanzierung nach Art. 8 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung.
(4) 1Die Kosten für den Aufbau und den Betrieb des zentralen elektronischen Personenstandsregisters sowie der elektronischen Personenstandsregister und Sicherungsregister nach Art. 7 Abs. 1 und 2 trägt die AKDB. 2Sie erhebt auf Grund einer Rechtsverordnung nach Art. 10 Abs. 2 zur Deckung ihrer anderweitig nicht gedeckten Kosten nach Satz 1 von den Rechtsträgern der Standesämter einen Beitrag.