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AGPStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 08.07.2008
Art. 5
Zuständige Verwaltungsbehörden
(1) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinn des Personenstandsgesetzes (PStG) und der zur Ausführung des Personenstandsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind die Kreisverwaltungsbehörden.
(2) 1Für die schriftliche Anzeige eines Sterbefalls nach § 30 Abs. 3 PStG ist die Polizei zuständig. 2Die Anzeige ist von der Polizeidienststelle zu erstatten, die die amtlichen Ermittlungen führt oder in deren Bereich der Tod eingetreten ist.