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AGPStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 08.07.2008
Art. 7
Einrichtung eines zentralen elektronischen Personenstandsregisters im Sinn des § 67 PStG
(1) 1Zur gegenseitigen Benutzung der Personenstandsregister der angeschlossenen Standesämter nach § 67 Abs. 3 PStG wird ein automatisiertes Abrufverfahren zentral eingerichtet, das von der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) aufgebaut und betrieben wird. 2 Art. 1 bleibt unberührt.
(2) 1Die Rechtsträger der Standesämter sind verpflichtet, ihre elektronischen Personenstandsregister und Sicherungsregister von der AKDB zentral aufbauen und betreiben zu lassen. 2Die Personenstandsregister der Standesämter dürfen für Zwecke nach Abs. 1 Satz 1 verwendet werden.
(3) Abweichend von Art. 1 Satz 2 ist die AKDB im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlicher im Sinne des Kapitels IV DSGVO.