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AGPStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 08.07.2008
Art. 7c
Führung der elektronischen Personenstandsregister und Sicherungsregister nach Art. 7 Abs. 2
(1) 1Die AKDB betreibt die elektronischen Personenstandsregister und Sicherungsregister im Auftrag der Rechtsträger der Standesämter. 2Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration nimmt gegenüber der AKDB die Aufgaben des Verantwortlichen im Sinne des Art. 28 DSGVO wahr.
(2) Die Standesämter haben den Aufsichtsbehörden nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion Einsichtnahme in die gespeicherten Daten zu gewähren.