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AGPStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 08.07.2008
Art. 7a
Allgemeine Anforderungen an den Betrieb, Aufsicht
(1) Die AKDB hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes zu treffen und die Einhaltung der personenstandsrechtlichen Anforderungen an den Betrieb elektronischer Personenstandsregister und Sicherungsregister sicherzustellen.
(2) 1Die AKDB hat durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass nur berechtigte Personen im Rahmen ihrer Berechtigung auf die Personenstandsregister und Sicherungsregister ihrer Standesämter sowie auf das zentrale elektronische Personenstandsregister zugreifen können. 2Vor einem Zugriff hat die zugreifende Person ihre Berechtigung gegenüber der AKDB durch elektronische Authentifizierung nachzuweisen.
(3) 1Die AKDB hat sicherzustellen, dass Zugriffe auf die Personenstandsregister und Sicherungsregister sowie auf das zentrale elektronische Personenstandsregister protokolliert werden. 2Die Protokolle dürfen nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Zugriffe oder zur Sicherung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung verwendet werden. 3Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und sonstigen Missbrauch zu schützen und nach vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres zu vernichten, in dem der Zugriff erfolgt ist. 4Aus den Protokollen sind im Rahmen der Zweckbindung nach Satz 2 von der AKDB regelmäßig Stichproben zu ziehen. 5Diese sind auch von den Aufsichtsbehörden der abrufenden Standesämter zu überprüfen.
(4) 1Soweit die AKDB Aufgaben nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung wahrnimmt, unterliegt sie der Fachaufsicht der in Art. 4 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 genannten Aufsichtsbehörden. 2Die AKDB hat diesen Aufsichtsbehörden die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ermöglichen.