Inhalt

AGPStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 08.07.2008
Art. 1
Standesämter
1Die Erfüllung der Aufgaben des Standesamts obliegt den Gemeinden. 2Sie nehmen diese Aufgaben als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahr und sind hierbei Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO).