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VV-QV-JV
Text gilt ab: 01.04.2012

4. Übergangsregelung

1Beamtinnen und Beamte, für die Art. 70 Abs. 4 Satz 4 LlbG anwendbar ist und die einen Dienstposten innehaben, der eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 ermöglicht, absolvieren zur Qualifizierung für Ämter der Besoldungsgruppe A 12 und A 13 die entsprechende Maßnahme aus der anliegenden Übersicht 2, die mit einer mündlichen Prüfung abschließt (§ 8 Abs. 3 QV-JV). 2Die Feststellung über den erfolgreichen Abschluss ist gemäß Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG Voraussetzung für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder A 13.