Inhalt
3.
Prüfung, Teilnahmebescheinigung
3.1
1Die mündliche Prüfung soll frühestens eine Woche nach Abschluss der Maßnahme nach § 5 Abs. 1 QV-JV stattfinden. 2Das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 QV-JV ist dem Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz schriftlich mitzuteilen.
3.2
Die Bescheinigung der vollständigen und erfolgreichen Teilnahme nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 QV-JV soll den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vom Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme übermittelt werden.