Inhalt
Art. 115
Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse
Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden.
Zu Art. 115:
1.
In einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen vor allem die Richter.
2.
Die Verwaltungsvorschriften zu den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend. Für Richter gelten sie entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen für
a)
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planmäßige Beamte
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für Richter auf Lebenszeit und für Richter auf Probe,
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b)
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abgeordnete Beamte
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für abgeordnete Richter und Richter kraft Auftrags
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anzuwenden sind.