Inhalt

VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
[VV zu Art. 115 BayHO]
Art. 115
Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse
Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden.
Zu Art. 115:

1.

In einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen vor allem die Richter.

2.

Die Verwaltungsvorschriften zu den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend. Für Richter gelten sie entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen für
a)
planmäßige Beamte
für Richter auf Lebenszeit und für Richter auf Probe,
b)
abgeordnete Beamte
für abgeordnete Richter und Richter kraft Auftrags
anzuwenden sind.