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TVÜ-Ärzte
Text gilt ab: 01.01.2013
Fassung: 30.10.2006
§ 1
Geltungsbereich
(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend „Ärzte“ genannt),
die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen,
deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbesteht, und
die am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) fallen,
für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Er gilt auch für Ärztinnen und Ärzte, die in ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung eingesetzt sind.
Protokollerklärungen zu § 1 Absatz 1:
1.
Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene.
2.
In der Zeit bis zum 31. Oktober 2008 sind Unterbrechungen von bis zu einem Monat unschädlich.
3.
Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 31. Oktober oder 1. November 2006 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarifvertrages unschädlich.
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Ärzte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31. Oktober 2006 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-Ärzte fallen.
(3) Für geringfügig beschäftigte Ärzte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV, die am 31. Oktober 2006 unter den Geltungsbereich des BAT/BAT-O fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.
(4) Die Bestimmungen des TV-Ärzte gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen trifft.