Inhalt
§ 11
Ausbildungsentgelt TVA-L Forst
1Abweichend von § 2 Nr. 3 TVA-L-Forst beträgt das monatliche Ausbildungsentgelt für Auszubildende nach § 8 Absatz 1 TVA-L BBiG ab dem 1. Januar 2013
im ersten Ausbildungsjahr
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711,69 EUR,
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im zweiten Ausbildungsjahr
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762,70 EUR,
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im dritten Ausbildungsjahr
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809,48 EUR.
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2Allgemeine Erhöhungen der Ausbildungsentgelte für das Jahr 2013 werden im Land Berlin mit einer zeitlichen Verschiebung von 3 Monaten wirksam. 3Sofern durch die zeitliche Verschiebung eine für das Jahr 2013 vereinbarte allgemeine Entgeltanpassung beim Land Berlin später wirksam würde als eine für das Jahr 2014 vereinbarte, werden beide Entgeltanpassungen zu dem selben Zeitpunkt wirksam, der für das Wirksamwerden der Entgeltanpassung aus dem Jahr 2014 beim Land Berlin gilt. 4Der jeweils nach § 6 festgesetzte Bemessungssatz gilt. 5Regelungen zu Einmalzahlungen gelten nach den Maßgaben der vorstehenden Sätze.
6emessen sich sonstige Leistungen nach dem Ausbildungsentgelt gemäß § 8 Absatz 1 TVA-L BBiG, ist jeweils das Ausbildungsentgelt nach den Sätzen 1 bis 4 zugrunde zu legen.