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Text gilt ab: 16.07.2010
Fassung: 04.03.2010
§ 2
1Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einer Woche zum Monatsschluss gekündigt werden. 2Die in § 1 Nrn. 1 bis 6 genannten Tarifverträge treten jeweils außer Kraft, wenn das materielle Tarifrecht gegenüber einer der dort bezeichneten vertragsschließenden Parteien außer Kraft tritt. 3In beiden Fällen wird die Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes ausgeschlossen.