Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2009
Fassung: 18.06.2009
§ 2
Einmalzahlung
(1) Die unter § 1 fallenden Beschäftigten erhalten in den Jahren 2009 bis 2011 jeweils mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember eine Einmalzahlung in Höhe von 12 v. H. des Tabellenentgelts, das für den Monat September des jeweiligen Jahres zusteht.
(2) 1Voraussetzung für den Anspruch auf die Einmalzahlung ist ein Entgeltanspruch der/des Beschäftigten für mindestens einen Tag im Zahlungsmonat. 2Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Einmalzahlung sind auch dann erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis in dem jeweiligen Zahlungsmonat wegen winterlicher Arbeitsunterbrechung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Forst nicht besteht; in diesem Falle wird die Einmalzahlung ausgezahlt, wenn der/die Beschäftigte die Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Forst wieder aufnimmt.
Protokollerklärung zu Abs. 2:
1Ansprüche auf Entgelt im Sinne des Satzes 1 sind auch die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TV-Forst genannten Ereignisse und die Ansprüche auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2 TV-Forst), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. 2Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG oder § 200 RVO.
(3) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.