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Text gilt ab: 01.01.2008
Fassung: 18.12.2007
§ 2
Einmalzahlung
(1) Die unter § 1 Buchst. a fallenden Beschäftigten erhalten folgende Einmalzahlungen:
a)
Mit den Bezügen für Januar und Juli 2008 werden jeweils 300 Euro als Einmalzahlung ausgezahlt.
b)
Mit den Bezügen für Januar 2009 werden 310 Euro als Einmalzahlung ausgezahlt.
(2) Den unter § 1 Buchst. b fallenden Beschäftigten werden mit den Bezügen für Januar und Juli 2008 sowie Januar 2009 jeweils 100 Euro als Einmalzahlung ausgezahlt.
(3) Abweichend von Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 kann die Einmalzahlung für Januar 2009 auch mit den Bezügen für Dezember 2008 ausgezahlt werden.
(4) 1Voraussetzung für den Anspruch auf die Einmalzahlung ist ein Entgeltanspruch (Entgelt, Urlaubsentgelt oder Krankenbezüge) der/des Beschäftigten für mindestens einen Tag im jeweiligen Zahlungsmonat. 2Dies gilt auch für Kalendermonate, in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt wird. 3Die Einmalzahlung wird auch gezahlt, wenn eine Beschäftigte wegen der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes für den jeweiligen Zahlungsmonat keine Bezüge erhalten hat. 4Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Einmalzahlung sind auch dann erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis in dem jeweiligen Zahlungsmonat wegen winterlicher Arbeitsunterbrechung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Forst nicht besteht; in diesem Falle wird die Einmalzahlung ausgezahlt, wenn der/die Beschäftigte die Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Forst wieder aufnimmt.
(5) 1Teilzeitbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen im Zahlungsmonat vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. 2Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 1. des Zahlungsmonats.
(6) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.